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Statistik der Unfallversicherung UVG

UVG-Statistik: eine kurze Einführung


Der Titel «Statistik der Unfallversicherung UVG» steht für die gemeinsame Statistik aller an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer der Schweiz.

Rechtliche Grundlagen

Vollzug und Informationsangebot

Versicherte Personen und Unfallrisiko

Zahl und Kosten der Fälle

Risikofaktoren

Spezialstatistik über die Ursachen der Unfälle und Berufskrankheiten



Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der gemeinsamen Statistiken finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

Nach Art. 79 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat für die Führung von einheitlichen Statistiken zu sorgen, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.

Art 105 Abs. 1 UVV verpflichtet die Versicherer grundsätzlich zur Ausarbeitung von gemeinsamen Regeln für die Führung einheitlicher Statistiken. Falls sich die Versicherer dabei nicht einigen können, hat das Eidgenössische Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Art. 105 Abs. 4 UVV schreibt vor, dass Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen sind.

Art. 56 VUV verpflichtet «die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes und die Versicherer, der EKAS alle Angaben zu machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemessung des Prämienzuschlags für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Versicherer müssen der EKAS die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.»

Der Inhalt der - erstmals am 1.3.1984 erlassenen - Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung des Eidgenössischen Departements des Innern entspricht im wesentlichen den zwischen den einzelnen Versicherern zu Beginn der 80er Jahre getroffenen Vereinbarungen:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d dieser Verordnung verpflichtet die Versicherer zur Erstellung von Spezialstatistiken über:

Art. 3 bestimmt die für die Führung der Statistiken zuständigen Organe: Art. 3a ermächtigt die Koordinationsgruppe, «Art, Periodizität, Zeitpunkt, Umfang und Veröffentlichung der statistischen Auswertungen» zu bestimmen, «soweit sie nicht vom Zweck her vorgegeben sind.»

Art. 5 Abs. 3 regelt die Finanzierung der Sammelstelle bzw. der Statistiken: Die Kosten werden von den Versicherern getragen, und zwar im Verhältnis zu den gemeldeten Lohnsumme und zu den Nettoprämien der einzelnen Versicherer.

Art. 14 regelt die Auskünfte an Dritte: Die KSUV kann die Sammelstelle ermächtigen, unter gewissen Umständen (Wahrung des Arztgeheimnisses, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse, usw.) Dritten auf Gesuch hin Daten bekanntzugeben.
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Vollzug und Informationsangebot

In ihrem wohl wichtigsten Entscheid hat die Koordinationsgruppe (damals Kommission) noch 1984 beschlossen, die zum Teil auf das Jahr 1918 zurückgehende Unfall- und Berufskrankheitenstatistik der Suva im wesentlichen zu übernehmen und mit wenigen Anpassungen auf das 1984 mit dem UVG neu entstandene Versicherungsobligatorium für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer bzw. auf alle UVG-Versicherer auszudehnen.

Kernstück dieser Statistik bildet eine teilweise auf Stichprobedaten beruhende Erhebung der Ursachen von Unfällen und Berufskrankheiten, medizinischen Diagnosen, therapeutischen Massnahmen und Struktur der Heilkosten.

Entsprechend der Vielzahl von Trägern der UVG-Statistiken werden die Ergebnisse in verschiedensten Berichten und Zeitschriften veröffentlicht. Nachstehend sind nur die wichtigsten genannt, wobei die Jahresberichte der Versicherer unberücksichtigt bleiben:

Bereich

Publikation (Herausgeber)

Verdienste und Arbeitszeiten

Die WirtschaftsPolitik (seco)

Gesundheit

Statistisches Jahrbuch der Schweiz (BFS)

Versicherte, Fallzahlen, Renten, Prämien, Kosten

Fünfjahrebericht, Unfallstatistik UVG (KSUV)

Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten

Mitteilungsblatt der EKAS (EKAS), Fünfjahrebericht, Unfallstatistik UVG (KSUV)

Verhütung von Nichtberufsunfällen

bfu-Mitteilungen (bfu)

Heil- und Pflegekostenstruktur

MTK-Mitteilungen (MTK)

Im Rahmen ihrer Kapazitäten und gegen Verrechnung des Aufwands nimmt die Sammelstelle auch Sonderauswertungen vor, die auf die speziellen Wünsche der Interessenten zugeschnitten sind.
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Versicherte Personen und Unfallrisiko

Obligatorisch nach UVG versichert sind seit 1984 alle Arbeitnehmer und seit 1996 auch alle beim seco registrierten Arbeitslosen bzw. Stellensuchenden. Rund die Hälfte der Bevölkerung (Kinder, Studenten, nicht erwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner, Pensionierte, usw.) werden somit nicht von der UVG-Statistik erfasst. Die nicht nach UVG versicherten Personen sind im Rahmen der seit 1996 obligatorischen Krankenpflege-versicherung nach KVG gegen Unfall versichert.

Damit die Prämien berechnet werden können, müssen die Betriebe den Versicherern nur die prämienpflichtige Lohnsumme bekannt geben, und nicht auch die Zahl der Beschäftigten bzw. versicherten Personen. Diese, vor allem für die Arbeitssicherheit wichtige Bezugsgrösse muss deshalb geschätzt werden. Das geschieht konkret durch die Division der prämienpflichtigen Lohnsumme eines bestimmten Kollektivs durch den aus Unfalllohnmeldungen ermittelten durchschnittlichen Lohn von vollzeitlich beschäftigten Personen im gleichen Kollektiv. Das im Jahr 2012 eingeführte neue Schätzverfahren behebt die bisherige tendenzielle überschätzung der Vollbeschäftigten.

Im Gegensatz zu den beschäftigten Versicherten ist die Zahl der arbeitslosen bzw. stellensuchenden Versicherten zwar genau bekannt. Diese Zahl eignet sich allerdings nicht als Bezugsgrösse für die Berechnung des Unfallrisikos je 1000 Versicherte und Jahr, weil mangels entsprechender Angaben weder Teilarbeitslosigkeit noch der Umstand berücksichtigt werden kann, dass zahlreiche Arbeitslose nur für einen Bruchteil eines Jahres arbeitslos und entsprechend durch die Unfallversicherung für Arbeitslose versichert sind.

Zu beachten ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Definitionen der Bezugsgrössen das Unfallrisiko der Beschäftigten nicht direkt mit demjenigen der Arbeitslosen verglichen werden kann.
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Zahl und Kosten der Fälle

Die Zahl der Fälle hängt naturgemäss von der Zahl der Versicherten und somit von der Beschäftigungslage ab. Konjunkturelle Schwankungen schlagen sich unmittelbar in der absoluten Unfallhäufigkeit nieder.

Sowohl im ganzen UVG-Kollektiv, wie auch im Versicherungsbestand der Suva übertrifft die Zahl der Freizeitunfälle diejenige der Berufsunfälle und Berufskrankheiten, und zwar sowohl bei den Männern als auch bei den Frauen. Weil die Zahl der Versicherten in der Berufsunfallversicherung nur unwesentlich grösser ist als diejenige in der Nichtberufsunfallversicherung, kann man sagen, dass in der Schweiz die Versicherten im allgemeinen das grössere Risiko eingehen, in der Freizeit einen Unfall zu erleiden, als in der Arbeitszeit.

Freizeitunfälle sind nicht nur wesentlich häufiger, sondern auch teurer als Berufsunfälle, und zwar im Durchschnitt pro Fall rund 15 Prozent. Die Kosten pro Versicherten sind deshalb in der Nichtberufsunfallversicherung rund 60 bis 70 Prozent höher als in der Berufsunfallversicherung.

Im Gegensatz zum Unfallereignis, das sich in der Regel zeitlich sehr genau fassen lässt (Tageszeit, Tag, Monat und Jahr des Unfalls), verteilen sich die Kosten, die infolge eines Unfalls vom Versicherer übernommen werden müssen, oft über Jahre. Insbesondere die Kosten der Renten (kapitalisierte Rentenwerte), können meistens erst mehrere Jahre nach dem Unfall bestimmt werden. Aus diesem Grund muss unterschieden werden zwischen den laufenden Kosten eines Rechnungsjahres und den Kosten der Unfälle eines Unfall- oder Registrierungsjahres.

Die laufenden Kosten eines Rechnungsjahres umfassen alle vom 1.1. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellten (angefallenen) Kosten, unabhängig davon, in welchem Jahr die entsprechenden Unfälle passiert sind. So umfassen - beispielsweise - die laufenden Kosten des Rechnungsjahres 2013 bei der Suva auch noch (im Jahr 2013 in Rechnung gestellte!) Kosten von Unfällen, die ihr bereits in den 70er Jahren gemeldet wurden, und bei den übrigen Versicherern Kosten von Unfällen, die sich ab 1984 zugetragen haben.

Weil - wie gesagt - zwischen dem Zeitpunkt eines Unfalls und dem Anfallen seiner Kosten eine grosse Zeitspanne liegt , darf man die laufenden Kosten eines Rechnungsjahres nur beschränkt mit der Zahl der neu registrierten Fälle oder mit den Prämien des gleichen Jahres vergleichen. Denn die Prämien, welche die UVG-Versicherer beispielsweise im Jahre 2013 einnehmen, haben zusammen mit dem Kapitalertrag, der sich daraus erwirtschaften lässt, grundsätzlich nur die Kosten der 2013 registrierten Unfälle zu decken (wenn auch bis ans Lebensende der Verunfallten), und nicht auch die Kosten der in früheren Jahren registrierten Unfälle. Für diese sind bereits in den entsprechenden Jahren Prämien verlangt und bezahlt worden.

Die Kosten der Unfälle eines Unfall- oder Registrierungsjahres umfassen alle Folgekosten der Unfälle, die sich in einem bestimmten Jahr ereignet haben. In den gemeinsamen UVG-Statistiken wird anstelle des Unfalljahres in der Regel das Registrierungsjahr (Meldejahr) verwendet, weil zwischen dem realen Unfallereignis und der Meldung an den Versicherer in der Regel zwar nur wenige Tage, im Einzelfall aber Wochen und Monate verstreichen können, und eine rückwirkende Aktualisierung der Statistiken nach dem Unfalljahr laufend eine Änderung der ausgewiesenen Zahlen zur Folge hätte.

Bei einem Vergleich der Kosten verschiedener Registrierungsjahre muss man aufpassen, dass der Stand der Kosten der gleiche ist, das heisst, dass die Kosten von gleich vielen Folgejahren berücksichtigt sind. Im Registrierungsjahr - also bis zum 31.12. des Registrierungsjahres - fallen erfahrungsgemäss nicht einmal die Hälfte aller Kosten an. In den ersten beiden Folgejahren nehmen die Kosten sehr stark zu, aber auch im dritten und vierten wachsen sie noch beträchtlich. Fünf Jahre nach Ende des Registrierungsjahres sind die kumulierten Kosten bereits mehr als doppelt so hoch wie am Ende des Registrierungsjahres.
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Risikofaktoren

Das Unfallrisiko variiert systematisch in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht der Versicherten. Junge Leute und Männer verunfallen deutlich häufiger als ältere Leute und Frauen und zwar am Arbeitsplatz wie in der Freizeit. Kollektive mit relativ vielen jungen Leuten und/oder Männern - wie etwa das Baugewerbe - weisen deshalb sowohl in der Berufsunfallversicherung wie in der Nichtberufsunfallversicherung tendenziell ein höheres Unfallrisiko auf (Zahl der Unfälle je 1000 Versicherte) als solche mit relativ vielen älteren Leuten und/oder Frauen.

Neben dem Alter und dem Geschlecht der Versicherten sind - zumindest bedingt - auch die Nationalität und der Beruf als relevante Risikofaktoren einzustufen, auch wenn der Zusammenhang zwischen diesen Merkmalen und dem Unfallrisiko nicht so klar ist wie beim Alter und beim Geschlecht. Aber Schweizer und - so macht es mindestens den Anschein - Handwerker verunfallen in der Freizeit häufiger als Ausländer bzw. Büroangestellte.
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Spezialstatistik über die Ursachen der Unfälle und Berufskrankheiten

Die Daten bzw. Informationen, die täglich aus dem Versicherungsbetrieb anfallen, sind zwar sehr umfassend und aufschlussreich, vermögen aber spezifische Fragen der Arbeitssicherheit sowie der Unfall- und Arbeitsmedizin nicht zu beantworten. Aus diesem Grund erheben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sammelstelle in Luzern im Rahmen einer Stichprobe zusätzliche Daten über die Ursachen der Unfälle und Berufskrankheiten, über die medizinischen Folgen der Fälle, über die Struktur der Heilkosten und über die therapeutischen Massnahmen.

Die Stichprobe setzt sich zusammen aus einer Vollerhebung der Berufskrankheitsfälle, einer Vollerhebung der Renten- und der Todesfälle (aller Versicherer) sowie einer Zufallsauswahl von 5 Prozent der übrigen Fälle (aller Versicherer). Dank der Vollerhebung der Berufskrankheitsfälle und der Rentenfälle sind die besonders teuren Fälle in der Stichprobe sehr gut repräsentiert.

Bei den Berufsunfällen werden folgende Ursachen erhoben:

Pro Unfall kann nur eine Tätigkeit erhoben werden (zum Beispiel «Arbeiten mit maschinellen Einrichtungen»). Beim Hergang und bei den Gegenständen sind Mehrfacherhebungen zulässig, nämlich ein oder zwei Hergänge (zum Beispiel nur «getroffen werden» oder «getroffen werden» und «brechen») und ein, zwei oder drei Gegenstände (zum Beispiel nur «Rundschleifmaschine» oder «Rundschleifmaschine» und «Splitter» oder «Rundschleifmaschine» und «Splitter» und «Brille»). Tätigkeit, Hergang und Gegenstände lassen sich selbstverständlich miteinander kombinieren.

Als «Ursache» der Freizeitunfälle wird im wesentlichen die Tätigkeit der verunfallten Person zum Zeitpunkt des Unfalls erhoben (zum Beispiel «Skifahren»).

Die medizinischen Folgen der Stichprobenfälle, das heisst die Verletzungen, werden nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten und Verletzungen «ICD-10» (frühere Jahren nach ICD-9) erhoben. Schwere Verletzungen und Mehrfachverletzungen werden sehr differenziert, mit pro Fall bis zu 20 medizinischen Diagnosen erhoben.

Die Vollerhebung der Berufskrankheiten - genauer: der Fälle von berufsbedingten Erkrankungen - umfasst definitionsgemäss alle Fälle von Berufskrankheiten, unabhängig davon, ob als Folge der Berufskrankheit eine Rente zugesprochen wird oder nicht. Als Ursachen der Berufskrankheiten werden die schädigenden Stoffe (zum Beispiel «Chromverbindungen» oder «Asbeststäube») bzw. die krankheitsverursachenden physikalische Einwirkungen (zum Beispiel «nicht ionisierende Strahlen») erhoben, und zwar gemäss der als Anhang 1 der UVV beigefügten «Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen». Pro Fall können bis zu 5 Ursachen erhoben werden. Zusätzlich wird die Art der Berufskrankheit mit pro Fall bis zu 5 medizinischen Diagnosen erhoben.

In den Auswertungen der Sammelstelle (Publikationen, Tabellen, Grafiken, usw.) sind die Stichprobenergebnisse in der Regel bereits hochgerechnet und auf Hundert gerundet. Dabei ist zu beachten, dass in kleinen Kollektiven - wie beispielsweise in einzelnen Betrieben, aber auch in verhältnismässig kleinen Prämienklassen oder sogar Kantonen - die Ergebnisse der hochgerechneten Stichprobe zufallsbedingt stark streuen können.

Zusätzliche Informationen zur Stichprobenmethode finden sich unter Publikationen/weitere Artikel/Juni 2006.

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Letzte Aktualisierung: 20.07.2015